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Umschuldung

Wann lohnt sich eine Umschuldung?

Ob sich der Wechsel zu einem günstigeren Kredit rechnet, hängt vor allem von drei Größen ab. Alle drei kannst Du selbst prüfen.

Autor
Günther
Geprüft am
Lesezeit
2 Min.

Die drei entscheidenden Größen

Eine Umschuldung bedeutet: Du nimmst einen neuen Kredit auf und löst damit den alten ab. Ob das günstiger ist, entscheidet sich an drei Stellen.

  1. Zinsunterschied. Wie weit liegt der neue effektive Jahreszins unter dem alten?
  2. Restschuld und Restlaufzeit. Je mehr Schuld noch offen ist und je länger sie läuft, desto stärker wirkt ein niedrigerer Zins.
  3. Kosten des Wechsels. Vor allem die Vorfälligkeitsentschädigung, die die alte Bank verlangen darf.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, auf Deinem Ratenkredit stehen noch 15.000 € offen. Der effektive Jahreszins liegt bei 10,9 %, Du zahlst 250 € im Monat. Ein neuer Kredit kostet 7,0 % effektiv, die Rate bleibt gleich.

Bisher Neu
Effektivzins 10,9 % 7,0 %
Laufzeit 86 Mon. 74 Mon.
Zinsen 6.254,68 € 3.373,77 €

Der neue Kredit spart 2.880,91 € Zinsen und ist ein Jahr früher abbezahlt. Davon geht noch die Vorfälligkeitsentschädigung ab: höchstens 1 % von 15.000 €, also 150 €. Unterm Strich bleiben rund 2.730 €.

Die Vorfälligkeitsentschädigung

Einen Verbraucherkredit darfst Du jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Die Bank kann dafür eine Entschädigung verlangen, die das Gesetz aber deckelt:

Restlaufzeit über 12 Monate: höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags.

Restlaufzeit bis 12 Monate: höchstens 0,5 %.

In keinem Fall mehr als die Zinsen, die bis zum regulären Ende noch angefallen wären.

Wann es sich eher nicht lohnt

Steht nur noch wenig Schuld offen oder endet der Kredit ohnehin bald, sind die möglichen Zinsersparnisse klein. Auch wenn der neue Zins wegen der Bonität kaum niedriger ausfällt, bleibt wenig übrig.

Wenn die Raten insgesamt nicht mehr tragbar sind, ist ein neuer Kredit meist keine Lösung. Eine kostenlose Schuldnerberatung hilft dann weiter.

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Quellen

  1. § 500 BGB , Kündigungsrecht und vorzeitige Rückzahlung
  2. § 502 BGB , Vorfälligkeitsentschädigung

Günther

[KURZBIOGRAFIE: Qualifikation, Erfahrung mit Krediten und Umschuldung]

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